Neue Regeln zur Abrechnung im Notdienst
Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde überarbeitet und erhält den neuen Paragraphen 3a, welcher die Gebühren für den tierärztlichen Notdienst regelt.
Mit Veröffentlichung des Gesetzestextes im Bundesgesetzblatt wird ab dem 14.02.2020 die Änderung zur Abrechnung im Notdienst in der GOT in Kraft treten und ist dann für alle Tierärzte bundesweit bindend und muss verpflichtend umgesetzt werden.
Dadurch wird in Zukunft geregelt, wie im Notdienst abzurechnen ist:
Notdienstzeiten sind dann von abends 18.00 Uhr bis morgens 08.00 Uhr (vorher 19.00 bis 07.00 Uhr) und am Wochenende von Freitags 18.00 Uhr bis Montags 08.00 Uhr sowie am Feiertag von 18.00 Uhr am Vortag bis 08.00 Uhr des Folgetages.
In diesen Zeiten muss eine Mindestnotdienstpauschale pro Behandlungsfall von 50,- € berechnet werden. Die Abrechnung der tierärztlichen Leistungen im Notdienst muss mindestens zum zweifachen Satz der GOT und kann bis zum vierfachen Satz der GOT (früher dreifachen Satz) erfolgen.
Die Berechnung der Fahrgebühren wird vereinheitlicht und beträgt im Notdienst, wie auch in der regulären Arbeitszeiten (dann anteilig) 3,50 € pro Doppelkilometer bzw. 1,75 € pro gefahrenen Kilometer Wegstrecke von der Praxis aus und mindestens 13,- € pro Anfahrt.
Falls Termine aufgrund von Verzögerungen oder im Praxisalltag vereinbarte Termine im Rahmen der regulären Sprechzeiten in die Notdienstzeiten fallen stellen Sie im Sinne des Gesetzgebers Ausnahmen dar, die zum üblichen Satz abgerechnet werden können.
Grundlage dieser Änderung der Gebührenordnung ist eine sich bundesweit verschlechternde Notdienstsituation. Daraus resultiert dieser Versuch, um tierärztliche Leistungen im Notdienst betriebswirtschaftlich abrechnen und seine Mitarbeiter leistungsgerecht vergüten zu können.
Grundsätzlich ist nicht nur speziell im Bereich der ambulanten Pferdepraxen zu beobachten, dass der Not- und speziell der Nachtdienst immer unbeliebter wird. Immer wieder kommt es vor, dass wir Anrufe von Pferdebesitzern bekommen, die keinen anderen Tierarzt, sei es Ihren Haustierarzt oder auch andere Kollegen, erreichen können oder diese nicht kommen können oder wollen.
Diese Problematik führt dazu, dass die Praxen, welche einen Notdienst anbieten, häufig überlastet sind und die Flut von Notfällen nicht versorgt bekommen. Verschiedene Konzepte von gemeinschaftlichen Notdiensten mehrerer Praxen führen zeitweise auch zu einer immensen Überbelastung der diensthabenden Praxis und sind nicht immer zielführend und effektiv.
Unsere Praxis versucht schon immer für alle unsere Kunden eine Rufbereitschaft an 365 Tagen über 24 Stunden anzubieten, aber auch das funktioniert nur mit einer Leistungs- und gesetzeskonformen Abrechnung.
Unsere haustierärztlich betreuten Kunden werden auch weiterhin wie gewohnt von unserer Rufbereitschaft profitieren, die wir dann nach neuer GOT mit Notdienstpauschale abrechnen werden.
Andere Pferdebesitzer dürfen sich im Notdienst natürlich auch weiterhin an unsere Praxis wenden. In diesem Fall bitte ich aber zu beachten, dass Notfälle unserer haustierärztlich betreuten Kunden Vorrang haben und dass diese "Neukunden" grundsätzlich mindestens im dreifachen Satz der GOT abgerechnet werden und die erbrachten tierärztlichen Leistungen direkt vor Ort in bar zu begleichen sind.
Ihr Team der Tierärztlichen Praxis für Pferde in Marl