Aktuelles zum Verkauf von Entwurmungspräparaten
Mit diesem Artikel möchten wir auf Problematiken beim Kauf von Entwurmungspräparaten hinweisen, die aktuell, in der Vergangenheit und auch in der Zukunft zu beachten sind.
Entwurmungspräparate/Wurmkuren sind verschreibungspflichtige Medikamente die prophylaktisch und therapeutisch bei Tieren - in unserem Fall - Pferden angewendet werden.
Dadurch fallen Wurmkuren unter das Arzneimittelrecht, in diesem Fall unter die Verordnung für Tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV).
Der § 12 der TÄHAV befasst sich mit der "Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte" und besagt:
"Arzneimittel....dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung....abgegeben werden.....Eine Behandlung schließt insbesondere ein, dass....die Tiere....im angemessenen Umfang vom Tierarzt untersucht worden sind.....und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.....".
Daraus lässt sich ableiten, dass apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Medikamente nur nach vorheriger Untersuchung und Indikationsstellung durch einen Tierarzt abgegeben werden dürfen. Dies betrifft natürlich nicht nur Entwurmungspräparate, sondern z.B. auch die immer mal wieder angefragten Schmerzmedikamente auf Vorrat.
Bei prophylaktisch angewendeten Medikamenten, wie z.B. Entwurmungspräparaten, muss das zu behandelnde Tier laut Aussage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) mindestens einmal innerhalb des letzen Jahres physisch durch den behandelnden Tierarzt begutachtet/untersucht worden sein.
Bitte haben Sie also Verständnis dafür, dass wir nur Bestandskunden, die mit Ihrem Pferd innerhalb der letzten 12 Monate vorstellig waren, Wurmkuren abgeben dürfen. Zusätzlich ist es für den behandelnden Tierarzt auch wichtig den aktuellen Lebensmittelstatus des Pferdes zu kennen, da auch bei der Abgabe von Wurmkuren im Falle eines "Schlachtpferdes" der Anwendungs- und Abgabebeleg (AuA) mit Wartezeiten geschrieben und abgegeben werden muss. Diese AuA-Belege müssen vom Stallbetreiber 5 Jahre im Bestandsbuch dokumentiert werden.
Verkauf von Wurmkuren an Stallbetreiber für den gesamten Bestand
Eine erschwerende Problematik entsteht wenn der Stallbesitzer, wie sehr oft üblich, für den gesamten Bestand die Entwurmungspräparate bei dem bestandsbetreuenden Tierarzt erwirbt, um über eine größere Anzahl an Wurmkuren eventuell einen besseren Einkaufspreis zu bekommen. Nach Rücksprache mit einer Anwältin, mit Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht, kommt es beim Verkauf der Wurmkuren, durch den Stallbesitzer an seine Einstaller, zu einem Vergehen im Sinne des AMG (Arzneimittelgesetzes):
"Wer....Arzneimittel...in den Verkehr bringt oder sonst mit Ihnen Handel treibt." kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Eine Möglichkeit diese Problematik zu umgehen und trotzdem für alle betreuten Pferde zum gleichen Zeitpunkt eine Wurmkur vor Ort zu haben, wäre z.B. die vorhergehende Sammlung des "Wurmkurgeldes" durch den Stallbetreiber und die anschließende Quittierung bei jedem einzelnen Pferdebesitzer durch den Tierarzt.
Dadurch erhöht sich der organisatorische Aufwand für Stallbetreiber und Tierarzt (individuelle Quittung, AuA s.o.) natürlich, aber rechtlich betrachtet könnte dies eine sichere Variante darstellen.
Ihr Team der Tierärztlichen Praxis für Pferde in Marl